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Abmahnung von Softwarehersteller wegen Verkaufs von Lizenzkeys bzw. Produktschlüsseln

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Ein Softwareunternehmen, das vornehmlich Grafiksoftware herstellt und vertreibt, versendet aktuell Abmahnungen wegen des Verkaufs Lizenzkeys bzw. Produktschlüsseln im Internet.

Abmahnung wegen verschiedener Sprachversionen einer Software 

Gegenstand der Abmahnungen ist der Vorwurf einer angeblichen Urheber-, Markenrechtsverletzung bzw. einer irreführenden Werbung. Der Hersteller beanstandet zum Beispiel das Angebot einer im Internet herunter zu ladenden deutschen Sprachversion der Software durch einen Softwarehändler an Endverbraucher, weil das Unternehmen es nicht „autorisiere“, dass Käufer eines englischsprachigen Box-Produkts die deutsche Sprachversion herunterladen und benutzen.

Abmahnung des Herstellers wegen Verkauf per Download der Software 

Ein weiterer Vorwurf lautet, dass es gegen Urheberrecht bzw. Markenrecht verstoße, wenn Händler so genannte „Box-Produkte“ – bestehend aus einer Software-DVD und einem Serienschlüssel bzw. Lizenzkey – im Internet zum kauf anbieten und Kunden nach dem Kauf lediglich einen Downloadlink und den Serienschlüssel ohne Originalverpackung übersenden. Damit werde die Einheit von DVD, Produktzettel und Originalverpackung aufgehoben und der Warenzustand verschlechtert. Urheberrechtliche oder markenrechtliche Erschöpfung können daher nicht eintreten

Urteil des LG Berlin nach „Green-IT“ und „UsedSoft III“ nicht mehr haltbar

Der Softwarehersteller beruft sich in seinem Abmahnschreiben auf ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.3.2015, Az. 15 O 582/14, das die Rechtsauffassung zur mangelnden Erschöpfung stütze. Was das Unternehmen nicht mitteilt, ist, dass diese Entscheidung

  • erstens lediglich im Rahmen eines summarischen einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen, nicht rechtskräftig ist vor dem Kammergericht (unter Vertretung unserer Kanzlei) mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen wird und
  • zweitens zu einem Zeitpunkt ergangen ist, in dem die Gründe zweier, auch für den vorliegenden Sachverhalt einschlägigen Leitsatzentscheidungen des Bundesgerichtshof noch nicht veröffentlicht waren.

Es handelt sich dabei um das die “UsedSoft”-Rechtssprechung fortschreibende Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13 – UsedSoft III, dessen Gründe erst am 16.6.2015 bekannt gemacht wurden. Darüber hinaus ist für die vorliegende Konstellation das Urteil des Bundesgerichtshof vom 19.3.2015, Az. I ZR 4/14 – Green-IT relevant, dessen Gründe erst seit dem 2.10.2015 vorliegen. Es ist damit höchstricherlich entschieden, dass die Erschöpfung unabhängig von dem vom Urheberrechtsinhaber gewährten Vertriebsweg eintritt. Sprich: Es ist egal, ob dies mittels Daten-DVD oder Download geschieht. Die Software kann vom Zeiterwerber danach heruntergeladen werden; der Ersterwerber darf sogar bei Bedarf Kopien für seine Kunden herstellen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.3.2015, Az. 15 O 582/14 ist vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidungen jedenfalls unserer Ansicht spätestens jetzt nicht mehr haltbar. Betroffene sollten daher die geforderte Unterlassungserklärung nicht unbesehen unterschreiben.

Dass sich von  urheberrechtswidrigem Verhalten von Softwareherstellern betroffen Händler sich sogar aktiv wehren können, zeigen zwei einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg gegen Softwarehersteller, die wir für unsere Mandantin erwirken konnten.

Bereits zwei einstweilige Verfügungen wegen urheberechtswidriger EULA-Klauseln

Dabei handelt es sich um einen mittlerweile als endgültige Regelung anerkannten Beschluss vom 21.1.2015 (LG Hamburg, Beschluss v. 21.1.2015, Az. 312 O 5/15, wir berichteten) und eine aktuelle noch nicht rechtskräftige einstweilige Verfügung vom 4.1.2016 (LG Hamburg, Beschluss v. 4.1.2016, Az. 312 O 639/15wir berichteten)

Details zur BGH-Entscheidung „Green-IT“ können hier nachgelesen werden.

(Bild: © Gina Sanders – Fotolia.com)[:en]

Die Corel Corporation, ein kanadisches Softwareunternehmen, das vornehmlich Grafiksoftware herstellt und vertreibt, versendet aktuell Abmahnungen wegen des Verkaufs Lizenzkeys bzw. Produktschlüsseln im Internet.

Abmahnung von Corel wegen verschiedener Sprachversionen der Software „CorelDRAW Home & Student Suite X7“

Gegenstand der Abmahnungen ist der Vorwurf einer angeblichen Urheber-, Markenrechtsverletzung bzw. einer irreführenden Werbung. Corel beanstandet zum Beispiel das Angebot einer im Internet herunter zu ladenden deutschen Sprachversion der Software „CorelDRAW Home & Student Suite X7″durch einen Softwarehändler an Endverbraucher, weil Corel es nicht „autorisiere“, dass Käufer eines englischsprachigen Box-Produkts die deutsche Sprachversion herunterladen und benutzen.

Abmahnung von Corel wegen Verkauf per Download der Software „CorelDRAW Home & Student Suite X7“

Ein weiterer Vorwurf lautet, dass es gegen Urheberrecht bzw. Markenrecht verstoße, wenn Händler so genannte „Box-Produkte“ mit der Corel-Software „CorelDRAW Home & Student Suite X7“ – bestehend aus einer Software-DVD und einem Serienschlüssel bzw. Lizenzkey – im Internet zum kauf anbieten und Kunden nach dem Kauf lediglich einen Downloadlink und den Serienschlüssel ohne Originalverpackung übersenden. Damit werde die Einheit von DVD, Produktzettel und Originalverpackung aufgehoben und der Warenzustand verschlechtert. Urheberrechtliche oder markenrechtliche Erschöpfung können daher nicht eintreten

Urteil des LG Berlin nach „Green-IT“ und „UsedSoft III“ nicht mehr haltbar

Corel beruft sich in seinem Abmahnschreiben auf ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.3.2015, Az. 15 O 582/14, das die Rechtsauffassung zur mangelnden Erschöpfung stütze. Was Corel nicht mitteilt, ist, dass diese Entscheidung

  • erstens lediglich im Rahmen eines summarischen einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen, nicht rechtskräftig ist vor dem Kammergericht (unter Vertretung unserer Kanzlei) mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen wird und
  • zweitens zu einem Zeitpunkt ergangen ist, in dem die Gründe zweier, auch für den vorliegenden Sachverhalt einschlägigen Leitsatzentscheidungen des Bundesgerichtshof noch nicht veröffentlicht waren.

Es handelt sich dabei um das die “UsedSoft”-Rechtssprechung fortschreibende Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13 – UsedSoft III, dessen Gründe erst am 16.6.2015 bekannt gemacht wurden. Darüber hinaus ist für die vorliegende Konstellation das Urteil des Bundesgerichtshof vom 19.3.2015, Az. I ZR 4/14 – Green-IT relevant, dessen Gründe erst seit dem 2.10.2015 vorliegen. Es ist damit höchstricherlich entschieden, dass die Erschöpfung unabhängig von dem vom Urheberrechtsinhaber gewährten Vertriebsweg eintritt. Sprich: Es ist egal, ob dies mittels Daten-DVD oder Download geschieht. Die Software kann vom Zeiterwerber danach heruntergeladen werden; der Ersterwerber darf sogar bei Bedarf Kopien für seine Kunden herstellen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.3.2015, Az. 15 O 582/14 ist vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidungen jedenfalls unserer Ansicht spätestens jetzt nicht mehr haltbar. Betroffene sollten daher die geforderte Unterlassungserklärung nicht unbesehen unterschreiben.

Dass sich von  urheberrechtswidrigem Verhalten von Softwareherstellern betroffen Händler sich sogar aktiv wehren können, zeigen zwei einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg gegen die Corel Corp., die wir für unsere Mandantin erwirken konnten.

Bereits zwei einstweilige Verfügungen wegen urheberechtswidriger EULA-Klauseln

Dabei handelt es sich um einen mittlerweile als endgültige Regelung anerkannten Beschluss vom 21.1.2015 (LG Hamburg, Beschluss v. 21.1.2015, Az. 312 O 5/15, wir berichteten) und eine aktuelle noch nicht rechtskräftige einstweilige Verfügung vom 4.1.2016 (LG Hamburg, Beschluss v. 4.1.2016, Az. 312 O 639/15wir berichteten)

Details zur BGH-Entscheidung „Green-IT“ können hier nachgelesen werden.

(Bild: © Gina Sanders – Fotolia.com)[:]

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