Peinliche Fotos bei Facebook und ihre Folgen – Fernsehbeitrag der Kanzlei LHR im RTL Nachtjournal

Die unberechtigte Verwendung von Fotos im Internet ist immer wieder der Ausgangspunkt zahlreicher Mandate unserer Kanzlei.

Eine unberechtigte Verwendung kann einmal in der Form einer Urheberrechtsverletzung durch eine öffentliche Zugänglichmachung (“das Bild ins Internet stellen”) begründet werden.

In unzähligen Fällen wird durch die Verwendung eines Fotos im Internet aber auch das Persönlichkeitsrecht einer auf dem Foto abgebildeten Person verletzt. Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen davor, dass unbefugt ein Bildnis von seiner Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (§§ 22f. KUG).

Dieses Recht ist grundsätzlich immer dann verletzt, wenn eine Person bzw. ihr Bildnis (1) erkennbar (2) verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (3), ohne dass eine Einwilligung (4) für die konkrete Verwendung gegeben ist. Aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls prüft der Anwalt zudem immer noch das Vorliegen weiterer Vorgaben, nach welchen eine Einwilligung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wie beispielsweise die Abbildungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 KUG oder das Vorliegen von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Gestern berichtete RTL im Nachtjournal über genau diese Problematik der unberechtigten Bildnisveröffentlichung bei Facebook und in anderen sozialen Netzwerken. Gerade diese Netzwerke verleihen der Problematik eine gänzlich neue Dynamik, weil jedermann jederzeit und ohne bemerkenswerten Aufwand jedes Foto und damit auch jedes darauf festgehaltene Bildnis einer Person ins Internet und damit öffentlich zur Schau stellen kann.

Unser Kollege Christian Robertz kommt in dem Fernsehbeitrag kurz und und knackig als Rechtsexperte zu Wort. Wer den Beitrag im Fernsehen nicht gesehen hat, kann ihn sich hier noch einmal online anschauen (ab Minute 6:52).

RTL kommt in seinem Beitrag zu dem Fazit, dass “auf Facebook & Co jeden Tag millionenfach das Recht gebrochen wird”. Ohne dieser Aussage grundsätzlich widersprechen zu wollen, möchten wir dennoch abschließend darauf hinweisen, dass eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild immer anhand einer genauen Prüfung der Umstände des Einzelfalls durch einen im besten Falle spezialisierten Rechtsanwalt festgestellt werden muss. (ha)

 

Niklas Haberkamm

Über Niklas Haberkamm

Rechtsanwalt Niklas Haberkamm LL.M. oec. ist seit April 2007 für die Kanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum als freier Mitarbeiter tätig. Seit Januar 2011 ist er Partner der Gesellschaft.

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