Diplomjurist Martin Rätze sinniert zum Urteil des Landgerichts Bielefeld

Hier. 

Meine Meinung dazu steht hier.

Aber wer lässt sich nicht auch gerne einmal eines Besseren belehren?

Wenn mich nicht schon die ausgewiesene Praxiserfahrung des Herrn Rätze durch sein exponiertes unabhängiges Wirken bei Trusted Shops umstimmen kann, vielleicht lasse ich mich dann durch die Lektüre des im Artikel zitierten sicher wegweisenden Urteils des Amtsgerichts Schleiden (Eifel) zum Streitwert in Wettbewerbssachen überzeugen. Das Zitat des sicherlich nur zufällig ebenfalls bei Trusted Shops beschäftigten Herrn Föhlisch  wäre dann nur noch das Tüpfelchen auf dem i.

Andererseits habe ich gerade nicht viel Zeit zu lesen, da ich mich für eine wichtige Prüfung vorbereite. Jodeldiplom. Da hat man endlich mal was eigenes… (la)

Arno Lampmann

Über Arno Lampmann

Rechtsanwalt Arno Lampmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er bearbeitet neben urheber- und wettbewerbsrechtlichen Mandaten vor allem Angelegenheiten aus dem Markenrecht.

14 Kommentare zu Diplomjurist Martin Rätze sinniert zum Urteil des Landgerichts Bielefeld

  1. labrador4you sagt:

    naja, aber es ist schon seltsam das ein abmahner mit lächerlichen 180€ umsatz 8 abmahnungen raushaut. er hat ja angeblich seinem anwalt ( zugleich auch sein onkel) dafür mehr als 700€ pro abmahnung zahlen müßen. jetzt würde ich gern noch wissen, woher dieser vor im geld schwimmende umsatzstarke shopbetreiber das geld hat, um das prozesskostenrisiko von 8 verfahren zu tragen ohne dabei pleite zu machen?

    lesen sie auch mal den artikel auf shopbetreiber-blog.de dazu und fragen sie sich mal selbst ob die sache nicht eventuell stinkt.

    http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/02/12/darf-onkel-abmahnanwalt-dem-erfolglosen-neffen-shopbetreiber-die-kasse-aufbessern/

  2. Carsten Föhlisch sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Lampmann-Behn,

    ich finde es immer wieder aufschlussreich, wie Sie sich wiederholt mit Ihren Kommentaren zu Urteilen gegen offensichtlichen Abmahnungsmissbrauch und Streitwertreduzierungen (z.B. des OLG Düsseldorf) selbst als jemand outen, der offenbar darauf angewiesen ist, durch unsinnige Abmahnungen Geld zu verdienen. Und dabei sind Sie sich nicht einmal zu Schade, klugen Köpfen wie Professor Hoeren den Expertenstatus abzusprechen, weil er Ihnen mit funiderten Argumenten dazwischen funkt. Aber wen Ihre Lach- und Sachgeschichten überzeugen, der wird sicherlich ganz Ihrer Meinung sein und als potenzieller neuer Mandant zum Geld verdienen mit Quatsch in Frage kommen. Wir werden aber nicht müde, solche Machenschaften zu entlarven. Weiterhin frohes Schaffen!

    Mit kollegialen Grüßen
    Ihr

    Carsten Föhlisch

  3. Sehr geehrte Herren Kollegen,

    einem Anwalt Parteilichkeit vorzuwerfen, ist schon recht widersinnig. Im Falle von Trusted Shops ist in den Veröffentlichungen allerdings schon ein erheblicher, geradezu missionarischer Eifer zu spüren. Der ist unangemessen. Von Abmahnungen betroffene Händler haben sich rechtswidrig verhalten und sind keineswegs Opfer ungerechtfertigter Angriffe. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, keine Frage. Aber diese Fälle sind schon deshalb die Ausnahme und nicht die Regel, weil die Mehrheit der Anwälte keine Unrechtsvereinbarungen mit ihren Mandanten treffen.

    Was das konkret in Bezug genommene Urteil angeht, ist das wirklich schlecht. Auch Herr Kollege Föhlisch wird nicht die Meinung vertreten, zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genüge die Versicherung, man werde sich zukünftig rechtskonform verhalten.

    Wer gegen das “Abmahnwesen” ist, ist letztlich gegen das Prinzip der Eigenüberwachung des Wettbewerbs. Und wer die Systemfrage stellt, muss eine tragfähige Alternative anbieten. Strafrechtliche Sanktionierung wie in Frankreich? Verfolgung von Verstößen durch die Handelskammern wie in England? Wer das ernsthaft fordert, sollte mal in England bei einem Onlineshop bestellen.

    Also, Herr Föhlisch, wie halten Sie’s mit dem Wettbewerb?

  4. Carsten Föhlisch sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Christian,

    ich halte die Abmahnung für ein völlig legitimes Mittel der Rechtsdurchsetzung und finde es viel besser als die Regelung in Frankreich oder reine Selbstkontrolle. Insbesondere im Markenrecht ist es häufig auch für uns das einzige außergerichtliche Mittel, um Schutzrechte effektiv durchzusetzen.

    Allerdings kann ich zumindest für den Bereich der Wettbewerbsverstöße im Internet Ihrer Einschätzung überhaupt nicht zustimmen, dass es nur “im Einzelfall” ungerechtfertigte Angriffe gibt. Dafür habe ich in den letzen neun Jahren einfach zu viele Fälle gesehen, in denen Fachanwälte für Verkehrsrecht zufällig in der NJW gelesen hatten, die Widerrufsfrist “im Internet” betrage immer einen Monat, ein Fachanwalt für Familienrecht der Meinung war, im Impressum müsse die Steuernummer stehen oder eine sonst nicht auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts in Erscheinung getretene Zwei-Mann-Kanzlei an einem Wochenende 700 Faxe verschickt, mit denen gerügt wurde, dass ein Hinweis auf die im Preis enthaltene Mwst falsch platziert sei, ohne dass dies seinerzeit höchstrichterlich geklärt war. Das Thema Abmahnungsmissbrauch ging ja auch mehr als einmal durch die Medien.

    Auch bei Abmahnung eines vermeintlich fehlerhaften Musters des Bundesjustizministeriums, das gemäß der Übergangsregelung noch genutzt werden durfte, kann ich beim besten Willen nicht erkennen, was dies mit Verbraucher- oder Wettbewerbsschutz zu tun hat. Denn der Verwender war ersichtlich darum bemüht, sich an die Spielregeln zu halten und das neue Muster oder ein anwaltlich erstelltes kann wegen der komplizierten materielle Rechtslage auch nicht klarer sein. Wenn ich als Verbraucher online bestelle (und das mache ich oft), lese ich jedenfalls nie die Widerrufsbelehrung im Detail.

    Natürlich gibt es auch die “richtigen” Fälle, in denen sich Mitbewerber auf eBay als Privatverkäufer ausgeben und gar nicht über das Widerrufsrecht belehren, Produkte frei erfunden vom Widerrufsrecht ausgenommen oder Produktfotos und Beschreibungen einfach unter Verletzung von Urheberrechten übernommen werden. Hier gibt es an einer Abmahnung überhaupt nichts auszusetzen, im Gegenteil.

    Aber die “merkwürdigen” Fälle habe doch gerade bei Internetsachverhalten ein derartiges Ausmaß angenommen, dass ich mich einfach über jedes Urteil freue, in dem der § 8 Abs. 4 UWG beherzt bejaht wird und mich doch sehr über Kommentare wundere, die solche Entscheidungen und deren Kommentatoren polemisch herabsetzen und lächerlich machen.

    Nur durch die konsequente Anwendung der im UWG vorhandenen Instrumentarien gegen das AbmahnUNwesen können m.E. die Anwälte, denen wirklich der Wettbewerbsschutz am Herzen liegt, glaubhaft bleiben. Jedes schwarze Schaf schadet dem Ruf des Anwaltsstandes insgesamt und das kann ja auch nicht in Ihrem Interesse sein, oder?

  5. Arno Lampmann
    Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum sagt:

    Sehr geehrter Herr Föhlisch-Trusted-Shops,

    bei Lektüre von Posting Nummer 2 dachte ich, wir müssten vielleicht Beruhigungspillen ins Colonius Carré schicken. Dann haben Sie sich ja gottseidank wieder beruhigt. Ihnen scheint das Thema tatsächlich – abgesehen davon, dass ich davon ausgehe, dass auch die Trusted Shops GmbH nicht von Luft und Liebe lebt und daher bei jeder Abmahnwelle wegen seiner Shopgarantie zittert – nahe zu gehen. Das ist sympathisch. Aber musste es ausgerechnet der Diplom-Jurist im Hause sein, der ebenfalls ausgerechnet eines der schlechtesten Elaborate der deutschen Jurisprudenz als “überzeugend” preist? Ist das nicht doch zu durchschaubar? Dass Sie als erfahrener Wettberbsrechtler selbst daran glauben, kaufe ich Ihnen nämlich nicht ab.

  6. Arno Lampmann
    Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum sagt:

    Sehr geehrter Herr Föhlisch-Trusted-Shops,

    bei Lektüre von Posting Nummer 2 dachte ich, wir müssten vielleicht Beruhigungspillen ins Colonius Carré schicken. Dann haben Sie sich ja gottseidank wieder beruhigt. Ihnen scheint das Thema tatsächlich – abgesehen davon, dass ich davon ausgehe, dass auch die Trusted Shops GmbH nicht von Luft und Liebe lebt und daher bei jeder Abmahnwelle wegen seiner Shopgarantie zittert – nahe zu gehen. Das ist sympathisch. Aber musste es ausgerechnet der Diplom-Jurist im Hause sein, der ebenfalls ausgerechnet eines der schlechtesten Elaborate der deutschen Jurisprudenz als “überzeugend” preist? Ist das nicht doch zu durchschaubar? Dass Sie als erfahrener Wettberbsrechtler selbst daran glauben, kaufe ich Ihnen nämlich nicht ab.

  7. Carsten Föhlisch sagt:

    Sehr geehrter Herr Lampmann,

    um zur Sache zu kommen:

    1. ich finde die Begründung des LG Bielefeld, warum hier § 8 Abs. 4 UWG erfüllt ist, sehr konsequent und überzeugend. Wenn Onkel-Abmahnanwalt für seinen Neffen Abmahnungen im Wert von fast 6.000 € ausspricht, obwohl der Neffe monatlich nicht einmal 200 € Umsatz macht, sollte man schon misstrauisch werden.

    2. dass die Verwendung des alten Musters während der Übergangszeit einen Bagatellverstoß darstellt, hat zuvor sogar schon einmal das als eher abmahnerfreundlich bekannte KG entschieden. Dass und warum ich das für richtig halte, können Sie auch in meiner (vom LG Bielefeld auch zitierten) Anmerkung zum KG in der MMR 2008, 545 ff. nachlesen.

    3. die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr habe ich so noch nicht gesehen, aber nicht so abwegig. Wenn ein Händler das Muster verwendet, statt selbst an seiner Widerrufsbelehrung herumzubasteln oder diese von einem neunmalklugen Anwalt selbst erbasteln zu lassen, zeigt das, dass er das Wettbewerbsrecht einhalten will und einfach die Neufassung “verpennt” hat. Wenn er das dann durch eine Abmahnung merkt, wird er künftig das neue Muster einsetzen und nicht mehr das alte. Warum sollte er? Wiederholungsgefahr für mich zumindest fraglich.

    Ich teile also die Bewertung meines Mitarbeiters, der übrigens nicht Diplom-Jurist, sondern Diplom-Wirtschaftsjurist ist, und zwar mit Prädikat (Diplomarbeit: “Irreführung durch Unterlassen – Die Richtlinie 2005/29/EG und ihre Folgen für den E-commerce”)

    Jursitische Argumente Ihrerseits habe allerding ich bislang weder hier: http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2009/01/wettbewerbsrecht-auf-ostwestfalisch-toll-das-lg-bielefeld-meldet-sich-mal-wieder/ noch in dem Beitrag oben noch in Posting #5 entdeckt. Allein zur Wiederholungsgefahr sind vetretbare sachliche Ausführungen vorhanden.

    Also was sind genau die Argumente gegen die Entscheidung? Dass es immer noch Gerichte wie in guten alten Zeiten gibt, die 200 gleichartige Abmahnschreiben und astronomische Streitwerte wegen Erbsenzähler-Verstößen einfach durchwinken, und man sich daher auf die Bewertung des LG Bielefeld wegen des fliegenden Gerichtsstandes nicht verlassen sollte? Ja, da haben Sie recht. Leider gehörte das OLG Hamm auch oft dazu, schon um die Existenzberechtigung in Wettbewerbssachen zu sichern. Aber überzeugend muss ich solche Entscheidungen deswegen ja nicht finden.

    Ich glaube vielmehr, dass die Gerichte langsam aber sicher aufwachen und erkennen, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt, in denen ein legitimes Mittel missbraucht wird. Ob man dann über § 8 Abs. 4 UWG, die Streitwertreduzierung oder die Bagatellschwelle (die gibt es ja künftig nicht mehr) den Hebel ansetzt, ist für mich zweitrangig. Un ein neuer Hebel “Wiederholungsgefahr” ist innovativ, schauen wir mal, wie es andere Gerichte sehen.

    Entgegen Ihrer Prognose (http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/wettbewerbsrecht/113/5/2) hatte die 2006er Entscheidung des LG Bielefeld übrigens Bestand und hat dazu geführt, dass der damalige “Massenabmahner” sein Mandat niedergelegt hat und die von ihm vertretene GmbH aufgelöst wurde. Vielleicht kann das LG Bielefeld ja auch diesmal zu einem vergleichbaren Ergebnis beitragen.

  8. Sehr geehrter Herr Kollege Föhlisch,

    zunächst einmal dürfte Einigkeit bestehen, dass es Missbrauch gibt. Aber darf ich an die Aufgeregtheiten in der Branche anlässlich der “Massenabmahnungen” der Saturn-MediaMarkt-Gruppe erinnern? Auch insoweit wurde über Missbräuchlichkeit lamentiert, wobei das, sagen wir, etwas schnoddrige Auftreten der Beteiligten das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden, sicher noch verstärkte. Und auch wenn mir die Gegenseite – ich habe eine ganze Latte solcher Fälle bearbeitet – höchst unsympathisch war, bleibt doch festzuhalten, dass das Vorgehen als planvolle Flurbereinigung dem Sinn und Zweck des Wettbewerbsrechts entsprach.

    Das Recht, auf diese Weise vorzugehen, steht allerdings nicht nur dem MediaMarkt zu – der über den Verdacht, durch Abschöpfung des Ersatzes von Anwaltskosten Geld verdienen zu wollen, erhaben ist -, sondern auch und gerade kleineren Onlline-Händlern. Wer bei eher geringen Umsätzen einen Anwalt bezahlt, um seinen Shop sauberzuhalten (und die Unterlassungsverpflichtungen aus der Anfangszeit einzuhalten), sieht aus gutem Grund nicht ein, warum seine Wettbewerber nach wie vor mit Nettopreisen werben können sollen.

    Und es gibt auch eine Lösung, die es in praktkabler Weise ermöglichte, die Spreu vom Weizen zu trennen. Ein Missbrauch wird regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn der Anwalt seinen Mandanten von der Honorarforderung für die Abmahnungen freistellt, wenn der Ersatzanspruch uneinbringbar ist. Dann sind nämlich bereits keine Kosten entstanden, so dass die Geltendmachung bei der Gegenseite einen Betrug darstellt.

    In der bisherigen gerichtlichen Praxis werden daher die Maßstäbe an Darlegung und Beweis des Entstehens der Kosten beim Abmahnenden viel zu niedrig angesetzt. Es genügt regelmäßig ein Verweis auf das RVG, damit das Gericht ein Entstehen der Kosten und damit einen Ersatzanspruch bejaht. Das ist natürlich Unsinn. Wenn jemand – ebenfalls als Aufwendungsersatz – Fahrtkosten in Höhe von 200,00 € gerichtlich geltend macht, wird er dem Gericht schon erklären müssen, warum er wann wohin gefahren ist. Wenn dann jemand mit seinem Kondome-und-Uhren-Shop vorgibt, zur Reinhaltung des Markts ein sechsstelliges Kostenrisiko eingegangen zu sein, mag er den Kontoauszug mit der Überweisung des Honorars an seinen Anwalt vorlegen. Auch die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs – statt eines Zahlungsanspruchs – hülfe nicht weiter, da ihn angesichts der Indizien für eine vom RVG abweichende Vereinbarung eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des geschuldeten Honorars trifft. Der Beweis ist auch leicht zu führen, nämlich durch Zeugnis des Anwalts. Ist das Honorar geschuldet, spricht nichts gegen auch zahlreich ausgesprochene Abmahnungen.

    Leider erschließt sich diese eigentlich naheliegende Schlussfolgerung den meisten Gerichten nicht. Ich hatte Gelegenheit, anlässlich einer Fortbildung mit Herrn Kehl (Kenner kennen ihn: Vorsitzender der 31. Kammer beim LG Köln) zu sprechen und habe ihm den obigen Vorschlag erläutert. Er reagierte mit Unverständnis: die Höhe des Honorars ergebe sich doch aus dem RVG, die Annahme einer sekundären Darlegungslast laufe auf einen Ausforschungsbeweis hinaus. Wenn selbst erfahrene Wettbewerbsrechtler (und Köln ist, was das angeht, weiß Gott nicht Bielefeld) einen solchen Standpunkt vertreten, habe ich noch einige Überzeugungsarbeit zu leisten.

    Zusammengefasst: es gibt Missbrauch, er kann mit bestehenden zivilprozessualen Mitteln eingedämmt werden. Allerdings ist die Verteufelung von Wettbewerbern, die sich der gesetzlich dafür vorgesehenen Mittel zur Rechtsverteidigung bedienen – und nichts anderes ist die Abmahnung – unangebracht.

    Schließlich sei festgehalten, dass die Missbrauchsfälle für den Ruf von wettbewerbsrechtlich tätigen Anwälten sicher schädlich sind. Noch schädlicher allerdings ist die reißerische Darstellung etwa im Blog von Trusted Shops, die suggeriert, dass nur Anwälte, die sich der Anspruchsabwehr verschreiben, als weiße Ritter und lauter anzusehen sind, wogegen die Geltendmachung von Ansprüchen prima facie schmutzig sei. Starker Tobak. Ich habe aufgehört, das shopbetreiber-blog zu lesen, weil mich regelmäßig die Wut gepackt hat. Ich könnte mir vorstellen, dass es den Kollegen von Lambmann – Behn – Rosenbaum grundsätzlich ähnlich geht und hier auch der Anlass für unseren kleinen öffentlichen Meinungsaustausch liegt.

    Trusted Shops ist kein weißer Ritter, sondern ein Wirtschaftsunternehmen, dass mit der Emotionalisierung zu Lasten der im Wettbewerbsrecht tätigen Anwälte Geld verdient. Wenn die Diffamierung dann mit einem pseudowissenschaftlichen Kommentar eines Halbjuristen flankiert wird, ist die Verärgerung der Kollegen nachvollziehbar.

    Vielleicht können Sie ja auf Ihre Mandantin einwirken, es bei der Polemisierung etwas weniger wild zu treiben.

  9. Eine sehr interessante Diskussion…

    Herr Föhlisch beklagt die Polemik. Gleichwohl ist doch schon die Überschrift über den Shopbetreiber-Blog-Beitrag Polemik in Reinkultur. Und noch mehr – hier wird doch fast schon böswillig unterstellt, das der Onkel dem Neffen die Taschen füllt. Das gibt das Urteil des LG doch nun wirklich mit keiner Silbe her. Wäre getitelt worden Neffe füllt Onkel die Taschen, dann hätte ich das ja noch halbwegs verstanden – aber so…

    Was ich aber auch nicht verstehe und was sich mit meiner Sichtweise nicht deckt: Warum soll es mir als Online-Händler nicht erlaubt sein, einen Anwalt meines Vertrauens mit meiner Interessenwahrnehmung zu beauftragen, nur oder gerade weil dieser Anwalt auch mein Onkel ist. Für mich das naheliegenste, dass ich (wenn ich die Möglichkeit habe) hierzu den Onkel zu mandatieren. Hieraus einen Mißbrauch zu konstruieren, das macht ja noch nicht mal das LG – sehr wohl der Shopbetreiberblog.

    Ich geh sogar noch einen Schritt weiter: Ich als Neffe fände es sehr befremdlich von meinem Onkel, wenn er mir seine Dienstleistung nach Gebührenordnung abrechnen würde. Ich stell mir gerade den Bilderklauer vor, der von meinem Onkel in meinem Auftrag abgemahnt wird – sich dann aber herausstellt, das der Abgemahnte Zahlungsunfähig ist. Mal ganz ehrlich: Von einem externen Anwalt würde ich dann die Rechnung akzeptieren – bei meinem Onkel – hhhmmm…

    Last but not least, frage ich mich, was machen eigentlich die ganzen weissen Ritter unter den Anwälten, wenn der Gesetzgeber mal wirklich durchgreift und das Abmahnwesen abschafft. Verdienen die dann ihren Lebensunterhalt mit Inkasso- und Mietrechtsfällen?

  10. Carsten Föhlisch sagt:

    Ja, alles klar. Sie haben völlig recht: MediaMarkt war wirklich ein vorbildlicher Wettbewerbshüter. Soweit niemand etwas gegen das LG Bielefeld sachlich vorbringt, habe ich dem nichts weiter hinzuzufügen. Die Kommentare sprechen für sich. Mit freundlichen und jodelnden Grüßen.

  11. Nachtrag:

    Herr Kollege Föhlisch hatte sich erkundigt, warum das Urteil mangelhaft sei. In aller Kürze:

    - Die Annahme eines Bagatellverstoßes im Jahr 2008 gegenüber Verbrauchern ist unvertretbar, da nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 12.12.2007 § 3 UWG richtlinienkonform auszulegen war; die Bagatellklausel existiert nicht mehr.

    - Die Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr ist ebenso unvertretbar, da der Unterlassungsanspruch auch kerngleiche Verstöße erfasst, was geflissentlich ignoriert wird. Der Anspruchsinhaber müsste daher hinnehmen, dass der Verletzer bei der nächsten – abzusehenden – Änderung der einschlägigen Vorschriften wieder auf seinen Ohren sitzt. Dafür ist kein Grund ersichtlich.

    - Es bleibt der Missbrauchseinwand, und hier ist Bielefeld aus gutem Grund (mit Ausnahme des LG Paderborn) mit seiner extensiven Auffassung allein auf weiter Flur. Die Indizien müssen ausreichen, um dem Verletzten jedes wirtschaftliche Interesse abzusprechen – und dafür genügen einige Abmahnungen und die Bezugnahme auf einen einzigen Umsatzmonat regelmäßig nicht. Dass der Verletzte (wahrscheinlich) auch seinem Bruder etwas Gutes tun wollte, ist dagegen unschädlich. Dieser Umstand spricht nämlich keineswegs gegen ein gleichzeitig vorliegendes wirtschaftliches Interesse.

    Ich hoffe, das trägt zur Klärung bei.

    Mit freundlichem kollegialem Gruß aus Düsseldorf

    Christian

  12. Sehr geehrte Herren Kollegen,

    ich stimme den Ausführungen des Kollegen Föhlisch vollumfänglich zu.

    Allerdings möchte ich auch meinen Respekt dahingehend bekunden, dass die Kollegen Lampmann pp. auch Ihnen unliebsame Urteile der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

    Hierfür gebührt ihnen Dank!

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen,

    Alexander Schupp

    Rechtsanwalt

    Küttner Rechtsanwälte GmbH

    - Referat für Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht -

  13. Hallo Herr Lampmann,

    das OLG Hamm (Urteil v. 24.3.2008, 4 U 211/08) hat das Urteil des LG Bielefeld bestätigt. Die ursprüngliche Klage sei nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig gewesen, da die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG geltend gemacht hat. Die lesenswerte Entscheidung finden Sie hier:

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/4_U_211_08urteil20090324.html

    Was meinen Sie? Auch eines der “schlechtesten Elaborate der deutschen Justiz”? Für mich eine tolle Beruhigungspille. Wenn sogar beim geliebten OLG Hamm die Fälle davon schwimmen und die Luft für Abmahnanwälte immer dünner wird, kann man künftig mit Jodeln und Schlagern vielleicht mehr Geld verdienen ;-)

    Beste Grüße
    Ihr
    Carsten Föhlisch

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