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Guttenberg ein Ladendieb, Filesharer auch

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Quod licet Iovi, non licet bovi

Unter anderem die Süddeutsche berichtete ein weiteres Mal über die aktuell durchs Dorf getriebene Sau unseren Verteidigungsminister. Es wird der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Thomas Oppermann zitiert. „Systematisch und ohne Kennzeichnung habe der Minister fremde Texte in seiner Dissertation verwendet. „Das ist vorsätzlicher Diebstahl und dafür gibt es keine Entschuldigung.“ Oppermann verglich Guttenberg mit einem Kleinkriminellen. Auch ein erwischter Ladendieb könne sich nicht damit herausreden: „Das war mein zweites Ich, das gerade schlampig eingekauft hat““

Zum Thema „vorsätzlicher“ Diebstahl möchten wir nicht näher ausführen, wir gönnen der geneigten Leserschaft die kleine Erheiterung.

Im Urheberrecht wird jedoch nicht jeder „vorsätzliche“ Diebstahl gleichbehandelt. Es gibt zum Beispiel die Vervielfältigung oder die öffentliche Zugänglichmachung, die tatsächlich dem gemeinen Ladendiebstahl ähneln. Dann gibt es aber auch noch den erlaubten kleinen Diebstahl in Form des Zitatrechts. Das Zitatrecht gibt die Möglichkeit, Werke zum Zwecke des Zitats – sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist – zu vervielfältigen. Voraussetzung ist allerdings die deutliche Angabe der Quelle.

Wer ohne Quellenangabe zitiert, der handelt rechtswidrig. Das Gesetz gibt aber die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit durch eine nachträgliche Anbringung der Quellenangabe zu beseitigen.

Das geht beim Ladendieb nicht. Herr Oppermann hat zutreffender Weise erklärt, dass man sich nicht mit der Aussage herausreden kann, man habe schlampig eingekauft. Der Zitatdieb darf aber sagen: Sorry, ich habe schlampig zitiert, hole ich alles nach.

Herr Guttenberg sollte diese Regeln natürlich kennen. Er ist Jurist, es geht um seine juristische Doktorarbeit und er ist auch noch Verteidigungsminister. Da dürfen sicherlich strengere moralische Maßstäbe angesetzt werden – allerdings keine strengeren gesetzlichen Regeln erfunden werden.

Es gibt übrigens noch andere Bereiche, in denen Urheberrechte verletzt werden. Mal als Einzelfall, mal massenhaft, immer und immer wieder. Um beim Bild des Herrn Oppermann zu bleiben: Es handelt sich auch um Ladendiebe. Manche sind Einzeltäter, manche Serientäter. Diese Täter machen Werke Dritter nach Lust und Laune im Internet öffentlich zugänglich. Da werden nicht nur Teile von Werken kopiert und die Quelle nicht angegeben. Nein, da werden konsequent die ganzen Werke angeboten – ohne dazu eine Berechtigung zu haben. Das Urheberrecht sieht für diese Fälle auch keine Ausnahme wie bei den Zitaten vor. Es gibt ganz rigoros vor, dass ein solches Verhalten rechtswidrig ist. Ohne eine Möglichkeit der nachträglichen Wiedergutmachung.

Diese Täter sind der Bevölkerung nicht als solche bekannt. Sie werden nämlich nicht unter dem Tätermäntelchen sondern unter dem Opfermäntelchen präsentiert. Es handelt sich um die Spezies der Filesharer. Wer auf den Musiktauschbörsen erwischt wird, hat das Glück, nicht an den Pranger gestellt zu werden. Auch der Vergleich mit Ladendieben ist in der Gesellschaft nicht gern gesehen. Erschreckender Weise werden in der Diskussion rund ums Filesharing sogar Argumente wie „Das war mein zweites Ich, das gerade schlampig eingekauft hat“ akzeptiert.

Sicherlich handelt es sich bei dem absolut überwiegenden Teil der Filesharer nicht um juristisch gebildete Personen in besonderen staatlichen Funktionen. Dennoch sollte ab und zu mal daran gedacht werden, dass wir vor dem Gesetz alle gleich sind, egal ob Freiherr oder Filesharer. (ro)

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Quod licet Iovi, non licet bovi

Unter anderem die Süddeutsche berichtete ein weiteres Mal über die aktuell durchs Dorf getriebene Sau unseren Verteidigungsminister. Es wird der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Thomas Oppermann zitiert. „Systematisch und ohne Kennzeichnung habe der Minister fremde Texte in seiner Dissertation verwendet. „Das ist vorsätzlicher Diebstahl und dafür gibt es keine Entschuldigung.“ Oppermann verglich Guttenberg mit einem Kleinkriminellen. Auch ein erwischter Ladendieb könne sich nicht damit herausreden: „Das war mein zweites Ich, das gerade schlampig eingekauft hat““

Zum Thema „vorsätzlicher“ Diebstahl möchten wir nicht näher ausführen, wir gönnen der geneigten Leserschaft die kleine Erheiterung.

Im Urheberrecht wird jedoch nicht jeder „vorsätzliche“ Diebstahl gleichbehandelt. Es gibt zum Beispiel die Vervielfältigung oder die öffentliche Zugänglichmachung, die tatsächlich dem gemeinen Ladendiebstahl ähneln. Dann gibt es aber auch noch den erlaubten kleinen Diebstahl in Form des Zitatrechts. Das Zitatrecht gibt die Möglichkeit, Werke zum Zwecke des Zitats – sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist – zu vervielfältigen. Voraussetzung ist allerdings die deutliche Angabe der Quelle.

Wer ohne Quellenangabe zitiert, der handelt rechtswidrig. Das Gesetz gibt aber die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit durch eine nachträgliche Anbringung der Quellenangabe zu beseitigen.

Das geht beim Ladendieb nicht. Herr Oppermann hat zutreffender Weise erklärt, dass man sich nicht mit der Aussage herausreden kann, man habe schlampig eingekauft. Der Zitatdieb darf aber sagen: Sorry, ich habe schlampig zitiert, hole ich alles nach.

Herr Guttenberg sollte diese Regeln natürlich kennen. Er ist Jurist, es geht um seine juristische Doktorarbeit und er ist auch noch Verteidigungsminister. Da dürfen sicherlich strengere moralische Maßstäbe angesetzt werden – allerdings keine strengeren gesetzlichen Regeln erfunden werden.

Es gibt übrigens noch andere Bereiche, in denen Urheberrechte verletzt werden. Mal als Einzelfall, mal massenhaft, immer und immer wieder. Um beim Bild des Herrn Oppermann zu bleiben: Es handelt sich auch um Ladendiebe. Manche sind Einzeltäter, manche Serientäter. Diese Täter machen Werke Dritter nach Lust und Laune im Internet öffentlich zugänglich. Da werden nicht nur Teile von Werken kopiert und die Quelle nicht angegeben. Nein, da werden konsequent die ganzen Werke angeboten – ohne dazu eine Berechtigung zu haben. Das Urheberrecht sieht für diese Fälle auch keine Ausnahme wie bei den Zitaten vor. Es gibt ganz rigoros vor, dass ein solches Verhalten rechtswidrig ist. Ohne eine Möglichkeit der nachträglichen Wiedergutmachung.

Diese Täter sind der Bevölkerung nicht als solche bekannt. Sie werden nämlich nicht unter dem Tätermäntelchen sondern unter dem Opfermäntelchen präsentiert. Es handelt sich um die Spezies der Filesharer. Wer auf den Musiktauschbörsen erwischt wird, hat das Glück, nicht an den Pranger gestellt zu werden. Auch der Vergleich mit Ladendieben ist in der Gesellschaft nicht gern gesehen. Erschreckender Weise werden in der Diskussion rund ums Filesharing sogar Argumente wie „Das war mein zweites Ich, das gerade schlampig eingekauft hat“ akzeptiert.

Sicherlich handelt es sich bei dem absolut überwiegenden Teil der Filesharer nicht um juristisch gebildete Personen in besonderen staatlichen Funktionen. Dennoch sollte ab und zu mal daran gedacht werden, dass wir vor dem Gesetz alle gleich sind, egal ob Freiherr oder Filesharer. (ro)

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