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Focus Markenrecht
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LG Köln: Werbung mit UVP für Eigenmarken im Alleinvertrieb unzulässig

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Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, hat das Landgericht Köln entschieden (LG Köln, Urteil v. 13.01.2016, Az. 84 O 174/15), dass die Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung dann unzulässig ist, wenn der Anbieter die entsprechend beworbene Ware ausschließlich in seinen Onlineshops vertreibt und zudem selbst unterschreitet. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine unverbindliche Preisempfehlung, auch „UVP“ genannt, ist der Preis, der dem Handel vom Hersteller, Importeur oder Großhändler als Weiterverkaufspreis an den Kunden empfohlen wird. Im vorliegenden Fall war es aber so, dass der Anbieter, ein Händler für Parkett und Laminat, für seine Eigenmarken mit einem Rabatt bis zu 60% geworben hatte und über einen längeren Zeitraum einen als „UVP“ gekennzeichneten Preis dem aktuell geforderten Preis gegenübergestellt hat. Zugleich warb der Anbieter im Internet für den Exklusivvertreib seiner Produkte ausschließlich über seine Onlineshops.

Die Wettbewerbszentrale beantragte die Unterlassung dieser Werbung, da sie der Ansicht war, dass eine Irreführung der Verbraucher vorliege. Ihnen würde durch diese Werbung suggeriert, dass es sich im Vergleich zu Wettbewerberangeboten um ein besonders günstiges Angebot handele, obwohl es tatsächlich nur den einen Anbieter der Ware gebe. Außerdem würde der Unternehmer durch seine eigene Preiswerbung mit deutlichen Preisreduzierungen unter der unverbindlichen Preisempfehlung seine eigene UVP aufheben, wenn eine solche UVP bei Eigenmarken im Alleinvertreib zulässig wäre.

Dieser Ansicht schloss sich das Landgericht Köln an, da der Interessent bei Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers davon ausgehe, dass die Ware – außer bei der Beklagten – noch woanders erhältlich wäre und der Werbende die Ware besonders günstig anbiete. In dieser Erwartung werde der Verkehr getäuscht. Weiche ein Hersteller von seiner eigenen unverbindlichen Preisempfehlung ab – und dies dauerhaft –, so hebe er diese eigene unverbindliche Preisempfehlung auf. Eine Irreführung sei daher im konkreten Fall gegeben, so das Gericht.

Das Argument der Beklagten, sie verkaufe die Ware auch an Handwerker, die die Ware bei den Kunden verbauen würden, ändert an der Auffassung des Gerichts nichts. Hierzu führt es aus, dass dieser Umstand nicht die Werbung mit einer UVP rechtfertige, da in diesem Fall der Kunde die Ware samt Verlegung einkaufen würde und nicht alleine die Ware ohne Verlegung über das Internet. Es würde sich um zwei völlig verschiedene Vertriebsschienen handeln, die zu unterschiedlicher Preisfindung führen würden.

Es bleibt festzuhalten, dass sogenannte „Mondpreise“, also Preiswerbungen wie diese UVP, die auf keiner entsprechenden tatsächlichen Kalkulation beruhen, für den Werbenden einen erheblichen Marktvorteil zu Lasten von gesetzestreuen Wettbewerbern bedeutet, die vergleichbare Ware auf dem Markt anbieten, und damit unzulässig sind.

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