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Klägerinnen endgültig abgeblitzt: BGH sieht Füttern eines Kleinkindes auf einem Mieterfest als zeitgeschichtliches Ereignis

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Eine Wohnungsbaugenossenschaft hatte ein Mieterfest veranstaltet. Wie so oft auf Straßenfesten und sonstigen Veranstaltungen wurden dort Fotos geknippst. Auch veröffentlicht wurden die schönsten der Knippsereien in der Broschüre “Informationen der Genossenschaft”, erschienen in einer Auflage von 2.800 Stück, welche an die Mieter verschickt wurden. Auf den veröffentlichten Fotos waren die Klägerinnen zu sehen: Großmutter und Tochter, wie sie die Enkelin füttern. Gegen diese Fotoveröffentlichung hatten die drei Generationen dann geklagt und die Zahlung von 3.000,00 € Geldentschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt, sie hatten schließlich nicht in eine Veröffentlichung eingewilligt.
Der BGH hat mit Urteil vom 08.04.2014 (Az.: VI ZR 197/13) die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen nicht gegeben sei, da es sich bei dem beanstandeten Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handle. Die Vorschrift gewährleistet die Freiheit der Berichterstattung über Vorgänge von allgemeinem Interesse unter bildlicher Darstellung der beteiligten Personen, in eine solche Berichterstattung müssen die abgebildeten Personen entgegen des Grundsatzes von § 22 S. 1 KUG ausnahmsweise nicht einwilligen.

Vorzunehmende Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Klägerinnen und der Meinungsfreiheit der Genossenschaft ging zulasten der Klägerinnen aus

Die Karlsruher Richter entscheiden: Die Genossenschaft habe ein überwiegendes schützenswertes Interesse daran, die Mieter “im Bild über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren”. Die Informationsbroschüre erfülle eine „wichtige Funktion“, da sie den Eindruck vermittle, dass „Mitbewohner sich in der Wohnungsbaugenossenschaft wohlfühlen und es sich lohnt, dort Mitglied bzw. Mieter zu sein.“
Die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen stuften die Richter demgegenüber als gering ein. Entscheidend sei, dass das Bildnis ohne Namensnennung veröffentlicht worden war. Überdies sei ausschlaggebend, dass die Broschüre hinterher nur an einen begrenzten und überschaubaren Personenkreis verteilt worden war. Auch sei das Mieterfest für alle Mieter und Mitbewohner frei zugänglich gewesen und es hatte keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das veröffentlichte Bild heimlich angefertigt worden war, auch wenn die Klägerinnen die Aufnahme vielleicht nicht bemerkt hätten. Schon in den Vorjahren war zudem in der Mieterbroschüre in Bildern über das fest berichtet worden, es sei also zu erwarten gewesen, dass auch in diesem Jahr in gleicher Weise berichtet würde.
Auch stünden keine berechtigten Interessen der Abgebildeten der Veröffentlichung ohne Einwilligung entgegen, wie es § 23 Abs. 2 KUG verlangt. Das Bild sei in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.

Es klingt recht amüsant und irgendwie neu: Das Mieterfest ein Ereignis der Zeitgeschichte

Aber schon immer hat der BGH den Begriff der Zeitgeschichte in einem weiten Sinne verstanden. Er ist stets vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen. Der Begriff umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können eben auch Veranstaltungen von nur lokaler oder regionaler Bedeutung gehören. Und schließlich wird ein Informationsinteresse auch nicht schrankenlos gewährt, sondern es ist vielmehr stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und eine entsprechende Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

Der BGH hat sich damit durch das Urteil nicht von seiner ständigen Rechtsprechung abgewandt oder gar den Grundsatz der Einwilligungsbedürftigkeit von Bildnissen einer Person nach § 22 KUG ausgehebelt. Er hat die Grenzen Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 KUG ein weiteres Mal extensiv ausgelegt und mit diesem Urteil betont, dass auch Veranstaltungen von nur regionaler oder gar lokaler Bedeutung durchaus von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse sein können.

Vorsicht ist also geboten, wenn man auf öffentlichen Festen unterwegs ist

Wird man – auch ohne es zu merken und zu wollen – auf einem öffentlichen Fest abgelichtet, so kann es durchaus sein, dass man kein Recht hat etwa gegen eine lokale Nachberichterstattung vorzugehen. Wobei es wohl entscheidend darauf angekommen wird, wie ein entsprechendes Bild verbreitet wird; wie es auch die Richter noch einmal betont haben. Wird ein unbemerktes, ungewolltes Foto also etwa im Internet veröffentlicht und für eine unüberschaubare Vielzahl von Personen sichtbar, so wird ein in Anspruch genommener wohl nicht so leicht davon kommen. (He)

(Foto: © Monkey Business – Fotolia.com)

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