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LG Hamburg: Mosley gewinnt gegen Google

googlebauDas Landgericht Hamburg hat mal wieder gegen Google entschieden. In dem aktuellen Fall hat der Ex-Motorsportboss Max Mosley gegen Google geklagt, weil das Unternehmen sechs Fotos, auf denen Mosley auf einer privaten Sex-Party mit Prostituierten abgebildet ist, veröffentlicht hat.

Das Landgericht Hamburg hat seine internationale und örtliche Zuständigkeit unter anderem aufgrund der Bekanntheit des Klägers und der Bildaussagen, die ohne Sprachkenntnisse oder weitere Textberichterstattung aus sich heraus verständlich sind, bejaht. Das Gericht hat Google nun verboten, diese Fotos in den Suchergebnissen bei Google.de anzuzeigen.

Laut Gericht verletzten die Bilder den Kläger schwer in seiner Intimsphäre. In diesem besonderen Falle ist es daher nicht vorstellbar, dass die Bilder in irgendeiner Art und Weise zulässig veröffentlicht werden könnten. Dies hat zur Folge, dass das Verbot nicht, wie sonst bei einem solchen Verbot, auf einen bestimmten Kontext oder auf eine bestimmte URL zu beschränken ist, sondern Google wird ausnahmsweise allgemein die Verbreitung der Bilder untersagt. Da in diesem Fall schlicht die Verbreitung der Bilder unzulässig ist, werde Google hierdurch auch keine proaktive Prüfpflicht auferlegt. Google hafte als Störer auf Unterlassung, da das Unternehmen auf den konkreten Hinweis des Klägers auf die Rechtsverletzungen nichts unternommen hat, um diese zu unterbinden. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass Google verpflichtet sein könnte, wirksame Filtersoftware zur Vermeidung solcher Rechtsverletzungen einzusetzen.

Das Urteil zeigt, dass auch Weltkonzerne wie Google sich an die Gesetzesvorlagen der jeweiligen Länder halten müssen. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig, Google kann hiergegen Rechtsmittel einlegen.

Wie stern.de berichtet, plant Mosley nun bereits die nächste Klage gegen Google. In dem neuen Verfahren will er erreichen, dass Google bei der automatischen Suchwortvervoll-ständigung zukünftig die Angabe diskreditierender Begriffe wie z.B. “Intime Party” unterlässt. Nach einem BGH-Urteil aus Mai 2013, wir berichteten, hat Mosley  auch in dem Verfahren gute Karten. (pi)

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