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LG Berlin bestätigt Verbot eines als Presseanfrage getarnten Diffamierungsversuchs

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Verbot von Presseanfragen Diffamierungsversuchs
© egokhan – Fotolia.com
[:de]Bereits im Juli 2016 berichteten wir von einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin, mit der dem Antragsgegner verboten worden war, vorgetäuschte Presseanfragen zu dem Zweck zu stellen, den Antragsteller unter diesem Deckmantel als angeblichen Betrüger zu diffamieren (LG Berlin, Beschluss v. 5.7.2016, Az. 35 O 261/16).

Das Landgericht Berlin hat in Gestalt eines anderen Spruchkörpers in einem ähnlichen Fall eine weitere einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung aktuell durch Urteil bestätigt. Danach ist es dem Schuldner verboten, einen Geschäftspartner des Gläubigers  unter dem Vorwand zu kontaktieren, er stelle als “investigativer Journalist” Recherchen in Bezug auf angebliche, durch den Gläubiger begangene Straftaten an (LG Berlin, Urteil v. 19.7.2016, Az. 16 O 226/16).

Bei Zuwiderhandlung droht dem Schuldner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde mit 50.000,00 € festgesetzt.

Was war passiert?

Der Schuldner hatte zunächst gegenüber dem Gläubiger eine ausstehende Geldforderung behauptet, die dieser bestritt. Kurz darauf kontaktierte er unter dem Vorwand der journalistischen Aufarbeitung eines Sachverhalts einen Geschäftspartner des Gläubigers per E-Mail und behauptete, er recherchiere zu durch den Gläubiger angeblich begangene, nicht näher konkretisierte Straftaten.

Um seiner “investigativen Rechercheanfrage” das nötige Gewicht zu verleihen, sprach der Schuldner in seiner E-Mail im Plural und von einem “freien Medienunternehmen in Deutschland”, in dessen Namen die Recherchen geführt würden. Eine Nachprüfung ergab jedoch, dass die unter der angegebenen Internetadresse erreichbare GmbH bereits seit fast einem Jahr liquidiert worden war.  Vor Gericht konnte der Schuldner die angedeuteten strafrechtlichen Vorwürfe nicht ansatzweise substantiieren und auch nicht erklären, wie der kontaktierte Geschäftspartner  zu deren Aufklärung hätte beitragen können.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Die Pressefreiheit gilt für jeden. Dafür ist nicht Voraussetzung, (hauptberuflicher) Journalist zu sein. Es steht daher selbstverständlich jedem frei, den Betreffenden auch unangenehme Fragen zu stellen, Recherchen anzustellen und darüber zu berichten. Voraussetzung dafür ist aber natürlich, dass es sich bei der Kontaktaufnahme auch tatsächlich um eine journalistische Recherche und nicht wie zum  Beispiel im vorliegenden Fall um einen schnöden Erpressungsversuch handelt.

(la)

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