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Landgericht Essen bestätigt das Verbot des Porno-Prangers

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Am 31.8.2011 hatten wir darüber berichtet, dass das Landgericht Essen eine einstweilige Verfügung erlassen hatte (LG Essen, Beschluss v. 30.8.2012, Az. 4 O 263/12), womit der Kanzlei Urmann+Collegen verboten worden war, den Namen einer abgemahnten Privatperson im Rahmen einer Gegnerliste auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Landgericht Essen bestätigt Verfügung

Auf seiner Internetseite teilt der Kollege Hendrik Peters, der die einstweilige Verfügung erwirkt hatte, mit, dass das Landgericht die einstweilige Verfügung nach einen Widerspruch der Kanzlei Urmann+Collegen in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2012 offenbar im Großen und Ganzen bestätigt hat.

Das Landgericht Essen war auch nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts der Auffassung, dass eine Abwägung der Interessen der Klägerin auf Privatsphäre und der Gefahr der Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegen die grundrechtlich ebenfalls bestehenden Interessen der Kanzlei Urmann+Collegen an einer Werbung für sich durch eine Gegnerliste  zu Gunsten der Klägerin ausfallen müsse. Anders als bei einer (zulässigen) Gegnerliste, auf der ausschließlich bereits in der Öffentlichkeit stehenden Unternehmen aufgeführt werden, seien die Rechte der Privatperson höher zu bewerten. Jede Privatperson könne sich in seiner selbst gewählten Anonymität bewegen ohne befürchten zu müssen, als Werbemaßnahme öffentlich benannt zu werden.

Es bestehe daher ein vorbeugender Unterlassungsanspruch aufgrund der Ankündigung der Liste ohne Abgrenzung, wer dort erscheinen und wer nicht erscheinen werde. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, abzuwarten, bis der eigene Name veröffentlicht werde, um dann erst dagegen vorgehen zu können.

Ausgang des Streits ist offen

Auch wenn das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt hat, gibt es für die Klägerin noch keinen Grund aufzuatmen. Erstens handelt es sich dabei natürlich denselben Spruchkörper, der die einstweilige Verfügung ursprünglich erlassen hatte. Wenn sich ein Sachverhalt nach einem Widerspruch nicht grundlegend anders darstellt, ist es unwahrscheinlich, dass ein Gericht, das eine Entscheidung einmal bereits in eine bestimmte Richtung getroffen hat, diese  später allein aus Rechtsgründen wieder revidiert.

Das größte Problem des Falls besteht darin, dass das Gericht den Unterlassungsanspruch, da die Gegnerliste noch gar nicht veröffentlicht war, nur auf die so genannte Erstbegehungsgefahr, das heißt, auf die Ankündigung der Kanzlei, eine solche veröffentlichen zu wollen, stützen konnte.

Es dürfte keine zulässige Möglichkeit der Veröffentlichung bestehen

Gerade im Persönlichkeitsrecht sind die Anforderungen an die Begründung einer Erstbegehungsgefahr sehr hoch. Denn für die Zulässigkeit einer Veröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Betroffenen an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nur schwerlich in Bezug auf eine Veröffentlichung vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt ist und bei der insbesondere offen bleibt, mit welchem Inhalt und in welchem Kontext sie getätigt wird. Das bedeutet, dass ein persönlichkeitsrechtlicher Anspruch  grundsätzlich nur auf eine Erstbegehungsgefahr gestützt werden kann, wenn der Sachverhalt so gelagert ist, dass jede erdenkliche Art und Weise der Veröffentlichung rechtswidrig wäre.

Wir werden in den Urteilsgründen lesen, ob das Landgericht Essen sich dieser Problematik überhaupt bewusst war und sich damit auseinandergesetzt hat. Abgesehen davon dürfte es wohl als sicher gelten, dass die Kanzlei Urmann+Collegen alle Rechtsmittel ausschöpfen werden, so dass eine weitere rechtliche Einschätzung vom OLG Hamm zu erwarten ist. (la)

(Bild: © panthesja – Fotolia.com)

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