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"Gezwungen, der Öffentlichkeit dies kundzutun,…"

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Hasskommentar im Internet
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[:de]Hassbotschaften im Internet sind längst keine Seltenheit mehr. Aber was sind die Beweggründe der Äußernden?

In einer aktuellen Forsa-Umfrage, die von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) in Auftrag gegeben wurde, geben rund zwei Drittel aller befragten Personen an, bereits mit Hassbotschaften in sozialen Netzwerken, Internetforen oder Blogs konfrontiert worden zu sein. In der Altersgruppe der 14- bis 24-Jährigen haben sogar 91 Prozent schon Erfahrungen mit Hass im Netz gemacht.

Rund die Hälfte der befragten Personen gibt an, Hassbotschaften einfach zu ignorieren. Ein Drittel hat sich nach eigener Auskunft schon näher mit einem Hasskommentar beschäftigt, hat ihn gelesen, sich etwa das Profil des Verfassers angesehen oder mit anderen darüber gesprochen. Gemeldet haben einen Hasskommentar bei den entsprechenden Portalen 20 Prozent der Befragten.

Warum müssen Menschen öffentlich kritisieren?

Klar ist damit, dass das Phänomen, sich in der Öffentlichkeit zu Themen und Personen nicht nur irgendwie, sondern insbesondere kritisch bzw. herabsetzend oder sogar beleidigen zu äussern, nicht mehr ignoriert werden kann. Mit den umfangreichen Möglichkeiten, Geld zu verdienen oder einfach nur Daten zu sammeln, liegt auch die Motivation von professionellen Anbietern wie sozialen Netzwerken (Facebook, etc.) oder Bewertungsplattformen (Jameda, etc.) auf der Hand, dieses Mitteilungsbedürfnis kommerziell auszunutzen.

Unklar bleiben jedoch die Beweggründe der Äußernden, bei als Unrecht wahrgenommenen Sachverhalten aber auch bei Kleinigkeiten, wie zum Beispiel gesellschaftlichen Diskussionen auf Facebook, öffentlich und damit auf rechtlich riskante Weise kein Blatt vor den Mund zu nehmen.

“Gezwungen, der Öffentlichkeit dies kund zu tun,…”

Wir sind daher für jeden Hinweis dankbar, der einen Blick hinter die Kulissen zulässt. Ein solcher befand sich in einem  – vom Schuldner persönlich gegenüber einem Kostenfestsetzungsbeschluss in einem einstweiligenVerfügungsverfahren verfassten – Beschwerdeschriftsatz. Der Schuldner hatte einen von uns vertretenen Rechtsanwalt über Google zu Unrecht schlecht bewertet und diese Bewertung, gerichtlich bestätigt, auf unwahre Tatsachen gestützt und versuchte sein Verhalten wie folgt zu rechtfertigen:

Gezwungen

 

Offenbar wird teilweise ein regelrechter Zwang verspürt, mit seiner Sicht der Dinge an die Öffentlichkeit zu gehen. Im vorliegenden Fall wollte der Schuldner die als ungerecht empfundenen Vorgänge anscheinend in einer Art öffentlichen Beweissicherung dokumentieren, wohl in der Annahme, dadurch seiner Meinung eine gewisse Objektivität verleihen zu können.

Während dies emotional nachvollziehbar sein mag – nach dem Motto, wenn ich es nur laut genug sage, wird es schon stimmen -, liegt der Denkfehler dabei natürlich darin, dass objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptungen in Wirklichkeit unwahr bleiben, auch wenn sie öffentlich geäußert werden. Eine Erkenntnis, die vielen Menschen in heutiger Zeit leider immer häufiger erst durch gerichtliche Verbote vermittelt werden kann. (la)

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