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BGH zur Berichtigung von Verdachtsberichterstattung durch einen weiteren Artikel

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Berichtigung von Verdachtsberichterstattung
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Der BGH hat erneut zu den Folgen der Verdachtsberichterstattung in den Fällen entschieden, in denen diese im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts zulässig ist und der in diesem Bericht dargestellte Tatverdacht später ausgeräumt wird (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. VI ZR 76/14).

Zum Begriff der Verdachtsberichterstattung

Bei der sogenannten Verdachtsberichterstattung handelt es grundsätzlich sich um Berichte in Bezug auf Tatverdächtige in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren. Generell ist es bei Berichterstattungen in Bezug auf Personen erforderlich, dass über diese keine unwahren Tatsachen behauptet werden. Die Äußerung einer unwahren Tatsache in Bezug auf eine Person verletzt diese in ihrem Persönlichkeitsrecht und kann unter Umständen sogar strafbar sein. Es ist offensichtlich, dass bei der Berichterstattung über potentielle Straftäter die Schwierigkeit darin besteht, dass der jeweilige Journalist ebensowenig wie die ermittelnden Behörden der Polizei und Staatsanwaltschaft und das im anschließenden Gerichtsverfahren befasste Strafgericht zunächst die Wahrheit eines Sachverhalts nicht kennen.

Die im Ermittlungs- und Strafverfahren über den jeweiligen Tatverdächtigen schwebende Unschuldsvermutung ist auch im Rahmen der Verdachtsberichterstattung zu berücksichtigen. Dem Journalist wird hierbei ein hohes Maß an Sorgfalt abverlangt. Für den Betroffenen besteht die besondere Gefahr darin, dass die durch die Verdachtsberichterstattung verursachte Prangerwirkung vom erheblichen Ausmaß sein kann.

Als besonders gravierend werden die einschneidenden Folgen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung  dann empfunden, wenn sich nach Abschluss der Ermittlungen oder eines gerichtlichen Strafverfahrens die Unschuld des Betroffenen herausstellt.

Rechtliche Grundlagen zur Verdachtsberichterstattung und wertvolle Hinweise erhalten Sie hier: Die Verdachtsberichterstattung: Ein Überblick mit 5 Tipps für Blogger & Journalisten

Wehrt sich ein Betroffener noch vor Abschluss des Strafverfahrens mit zivilrechtlichen Mitteln gegen die über ihn vorliegenden Berichte in den Medien, kann es sogar zu einem Wettlauf der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Gerichtsentscheidungen kommen. Hierbei kann der Strafprozess den Zivilprozess insofern beeinflussen, dass in dem Fall, in dem der jeweilige Beklagte als unschuldig freigesprochen wird, sich dieses Ergebnis auch auf die Ansprüche des Betroffenen einer Verdachtsberichterstattung auswirken kann. Denn obwohl eine Berichterstattung zulässig sein kann, erwächst in dieser besonderen Fallkonstellation oftmals ein Anspruch des Betroffenen auf Berichtigung.

Die Berichtigung von Verdachtsberichterstattung ist nicht geschuldet

In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall klagte ein ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangte die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung, welche von dem Beklagten innerhalb eines Nachrichtenmagazins vorgenommen wurde. Der Beitrag befasste sich mit einem Ermittlungsverfahren, das gegen den früheren Sicherheitsberater der Bank wegen des dahingehenden Verdachts, das Büro des ehemaligen Vorstandsmitglieds verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben, geführt wurde. In diesem Zusammenhang gab der Beitrag Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wieder, wonach der namentlich genannte Kläger und zwei weitere Personen an der Beauftragung dieser Maßnahmen mitgewirkt haben sollen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde später eingestellt.

Die Erwägungen des BGH lassen sich wie folgt zusammenfassen:

In den Fällen, in denen eine zunächst zulässige Verdachtsberichterstattung erfolgt ist, sich die in der Berichterstattung geäußerten Behauptungen jedoch als unwahr herausstellen, kann dem Betroffenen unter Umständen ein Berichtigungsanspruch zu stehen. Dies setzt voraus, dass der Tatverdacht ausgeräumt wurde und gleichzeitig die Rufbeeinträchtigung des Betroffenen fortdauert. Als weitere Voraussetzung müssen jedoch auch noch die Interessen des Betroffenen gegen die des Berichterstatters abgewogen werden. Vorliegend ergab die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK), dass das Presseorgan nicht verpflichtet werden konnte, sich nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung selbst ins Unrecht zu setzen. Deshalb könne der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirkung der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.

Fazit

Die Entscheidung ist aus Sicht desjenigen, dessen Persönlichkeitsrechte verletzt sind, nicht zufriedenstellend. Es ist natürlich begrüßenswert, dass der Berichtigungsanspruch bejaht wurde. Nachteilhaft ist jedoch, dass dieser Rechtsprechung folgend, der Verantwortliche der Verdachtsberichterstattung nicht gezwungen ist, seine ursprünglichen Berichte nachträglich zu korrigieren, sondern nur dazu verpflichtet ist, in einer gesonderten nachträglichen Mitteilung klarzustellen, dass der ursprüngliche Verdacht nicht weiterbesteht. Für den Rechtsschutzsuchenden birgt dies die Gefahr in sich, dass gerade im Zeitalter des Internets, der ursprüngliche Artikel unverändert weiterhin aufgerufen werden kann, ohne dass ein etwaiger Internetnutzer die nachträgliche Mitteilung mit der Richtigstellung jemals bemerkt.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dieses Ergebnis sich vorliegend aufgrund der im dortigen Fall vorgenommenen Interessenabwägung ergab. Sicherlich sind andere Ergebnisse in der Situation denkbar, in der die Interessen des Verletzten die des Berichterstatters bei weitem überwiegen.

LHR hat sich auf den Schutz von Unternehmen und Persönlichkeiten spezialisiert. Falls Sie zu den Betroffenen von unzulässigen Presseberichten gehören, rufen Sie uns zum Thema Reputationsmanagement gerne an oder schreiben uns eine E-Mail.

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