Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Fehlerhaftes Facebook-Impressum: Massenabmahner gewinnt vor LG Regensburg

Ihr Ansprechpartner

Die Revolutive Systems GmbH (ehemals Binary Services GmbH) berichtet auf ihrer Internetseite von einer erfolgreichen Klage vor dem Landgericht Regensburg (LG Regensburg, Urteil v. 31.1.2013, Az. 1 HK O 1884/12) gegen einen Konkurrenten, der eine Facebook Seite ohne das erforderliche Impressum betrieben hatte. Die Entscheidung kann mit Gründen hier eingesehen werden.

Über 180 Abmahnungen innerhalb einer Woche

Das Unternehmen hatte im August 2012 noch unter dem Namen Binary Systems GmbH durch eine umfangreiche Abmahnaktion bundesweite Bekanntheit erlangt. Zusammen mit seinem Rechtsanwalt Herrn Werner Kallert hatte es innerhalb einer Woche über 180 Abmahnungen an Betreiber von gewerblichen Facebookseiten verschickt, diese zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,70 € aufgefordert.

Die Abmahnwelle wurde auf Internetseiten von Betroffenen, in den Medien, aber auch von Rechtsanwälten heftig diskutiert. Fast einhellig wurde die Ansicht vertreten, dass es sich hierbei um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen handeln müsse. Es wurden Strafanzeigen erstattet und negative Feststellungsklage erhoben. Es soll sogar eine „Sammelklage“ geben, in der mehrere Abgemahnte gemeinsam die von Ihnen aufgewendeten Rechtsanwaltskosten geltend machen. Wir berichteten.

Ob diese Maßnahmen zielführend sind, darf vor dem Hintergrund der aktuellen gerichtlichen Entscheidung bezweifelt werden.

Massenabmahnungen sind nicht unbedingt rechtsmissbräuchlich

Wir sind der Auffassung , dass ein solches massenhaftes Vorgehen dem Ruf der Anwaltschaft im allgemeinen und der Abmahnung, als außergerichtliches Instrument der Streitbeilegung im besonderen, nicht zuträglich ist, sprich, „ein Geschmäckle“ hat und haben ein Abmahnschreiben der Kanzlei Hans-Werner Kallert „HKW“ auf typische Anzeichen einer „Massenabmahnung“, also eines Schreibens, das bezüglich eines ähnlichen Sachverhalts an zahlreiche Empfänger erstellt und versendet wird, untersucht. Siehe unseren Artikel hier: 17 Anzeichen, an denen man eine „Massenabmahnung“ erkennt – am Beispiel der aktuellen Facebook-Abmahnung

Gleichzeitig haben wir jedoch stets klargestellt, dass zahlreiche Rechtsverstöße grundsätzlich auch dazu gestatten, entsprechend zahlreich abzumahnen. Alleine die Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen ist für sich genommen kein Indiz für einen Missbrauch. Ausweislich seiner Entscheidungsgründe ist das Landgericht Regensburg offenbar ähnlicher Auffassung. Die Kammer setzt sich dort mit den von der Beklagten vorgetragenen Indizien für einen Rechtsmissbrauch auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass diese nicht ausreichen, um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin zu belegen.

Urteil fehlerhaft

Die Entscheidung enthält zwar einige Fehler. So ist zum Beispiel der Verbotstenor nicht an der konkreten Verletzungsform orientiert und erschöpft sich in der Wiedergabe der gesetzlichen Vorschrift. Schon aus diesem Grund dürfte die Verurteilung in der zweiten Instanz keinen Bestand haben. Auch das Argument, dass die Kürze der Zeit, die für die Recherche der Internetverstöße erforderlich war, darauf hindeute, dass die Klägerin sich nicht überwiegend „im Abmahnen“ betätige, geht unseres Erachtens eine Sache vorbei. Denn bei der Überprüfung, ob einer Abmahnung sachfremde Motive zu Grunde lagen, kommt es nicht auf den diesbezüglichen Aufwand, sondern darauf an, ob das eingegangene finanzielle Risiko durch die wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens aufgewogen wird. Dieses Risiko liegt vorliegend alleine in Bezug auf die Anwaltskosten der ausgesprochenen Abmahnungen bei fast 50.000 €.

Dennoch zeigt das Urteil , dass auch der vorliegende Fall mit immerhin über 180 Abmahnungen innerhalb einer Woche vor Gericht alles andere als eindeutig ist.

Bezeichnung „Massenabmahner“ gerichtlich bestätigt

Interessanterweise bestätigt das Landgericht Regensburg auf Seite 7 seines Urteils unsere Auffassung, dass es sich bei der Klägerin um eine Vielfachabmahnerin handele. Wir werden daher auch jetzt der Aufforderung des  Prozessbevollmächtigten der Revolutive Systems GmbH (ehemals Binary Services GmbH) nicht nachkommen, sein Abmahnschreiben, an dem wir die 17 Anzeichen einer Massenabmahnung illustriert hatten, aus unserem Internetauftritt zu entfernen.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt werden. (la)

Update 19.12.2013: Fehlerhaftes Facebook-Impressum: Massenabmahner verliert vor OLG Nürnberg

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht