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Abmahnungen wegen OS-Plattform: So wehren Sie sich effektiv!

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Es schwappt offenbar gerade eine neue Abmahnwelle durchs Land.

Es geht um die bereits seit Anfang 2016 bestehende Pflicht, nach der Onlinehändler Verbraucher auf die Möglichkeit einer Online-Beilegung von Streitigkeiten hinzuweisen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013).

Wie so häufig, führte auch diese gesetzliche Neuerungen zu vermehrten Abmahnungen, da viele Händler es versäumt hatten, ihre Angebote rechtzeitig umzustellen.

Fehlender Hinweis auf die OS-Plattform ist „abmahnbarer“ Wettbewerbsverstoß

Ein Auszug aus den uns aktuellen vorliegenden Abmahnschreiben lautet wie folgt:

„In Ihrer Anzeige fehlt gänzlich ein Hinweis auf die so genannte OS-Plattform. Diesbezüglich ist am 9.1.2016 eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Gemäß dieser Verordnung besteht seither die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Dies stellt einen Verstoß gegen § 3 a UWG i V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 dar.“

Tatsächlich geht die Mehrzahl der bisher dazu angerufenen Gerichte – wohl zu Recht – davon aus, dass es sich bei der Versäumung der Bereitstellung des Links um einen „abmahnbaren“ Wettbewerbsverstoß handelt:

Viele im Wettbewerbsrecht erfahrene Kollegen meinen sogar, dass das zuletzt zitierte Oberlandesgericht München in einer Art obiter dictum die Auffassung geäußert habe, dass auf einen entsprechenden Link nicht nur hingewiesen werden, sondern dass dieser auch tatsächlich „anklickbar“ sein müsse. Fest steht, dass auf die Plattform und auch auf den Link hingewiesen werden muss.

UPDATE 20.3.2017: 

Uns liegt eine aktuelle Verbotsverfügung des Landgerichts Frankfurt vor, nach der der Antragsgegner es unterlassen muss, im Internet Waren anzubieten, ohne in diesem Angebot eine für den Verbraucher leicht zugänglichen, klickbaren Link zur OS-Plattform einzustellen (LG Frankfurt, Beschluss v. 13.3.2017, Az. 3-10 O 34/17). Die Kollegen, die davon ausgehen, dass  ein solcher Link Pflicht ist, haben somit recht bzw. werden in ihrer Meinung vom Landgericht Frankfurt unterstützt. 

UPDATE 11.8.2017:

Auch das OLG Hamm ist ausweislich eines aktuellen Hinweisbeschlusses der Auffassung, dass der Link klickbar sein muss (OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 3.8.2017, 4 U 50/17).

Auch „massenhafte“ Abmahnungen sind rechtmäßig

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Gegen – auch zahlreiche – Abmahnungen von Mitbewerbern ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Da es, anders als in anderen Ländern, in Deutschland für Wettbewerbsverstöße keine Aufsichtsbehörde gibt, kalkuliert es der Gesetzgeber ganz bewusst ein, dass die Mitbewerber sich gegenseitig kontrollieren und – wenn nötig – auch massenhaft abmahnen.

Auch wenn Abmahnungen und Klageverfahren Zeit, Nerven und Geld kosten und daher natürlich tunlichst zu vermeiden sind, ist davon auszugehen, dass jeder, der sich insbesondere im Internet kommerziell betätigt, früher oder später davon betroffen ist. Wer auf eine Abmahnung richtig reagiert und sie als Anlass begreift, seine Werbung und seinen Internetauftritt für die Zukunft vollumfänglich überprüfen zu lassen, für den stellt sie oft nicht mehr als ein „reinigendes Gewitter“ dar.

Manche Abmahnungen „fühlen sich merkwürdig an“

Es gibt aber natürlich immer wieder Abmahnungen, bei denen man das Gefühl hat, dass hier nicht der Ärger über den unlauteren Wettbewerb im Vordergrund steht, sondern der Versuch, einem nahestehenden Rechtsanwalt ein gutes finanzielles Auskommen zu verschaffen.

Dieses Gefühl beschleicht einen meistens dann, wenn es sich bei dem Abmahnungen Unternehmen um ein frisch gegründetes, kleines und finanziell unterdurchschnittlich ausgestattetes Unternehmen handelt,  das nur überschaubare Umsätze macht und von einem Anwalt vertreten wird, der wenig Erfahrung im Wettbewerbsrecht hat. Das geübte Auge erkennt dies bereits an holprigen Formulierungen im Anschreiben. Aber wie gesagt: Das allein ist noch kein Grund Für die Annahme von Rechtsmissbrauch. Betroffene sollten die Abmahnung daher in jedem Fall genau prüfen.

Effektive Abwehrmöglichkeiten gegen Abmahnungen wegen fehlendem Link zur OS-Plattform

Dennoch stehen insbesondere gegen von Mitbewerbern ausgesprochenen Abmahnungen aber ausgezeichnete Gegenangriffsmöglichkeiten zur Verfügung.

Die Tatsache, dass die von Onlinehändlern zu beachtenden Regelungen zahlreich und kompliziert sind, kommt Abgemahnten hier ausnahmsweise einmal zugute. Die Wahrscheinlichkeit ist nämlich hoch, dass der Mitbewerber die strengen Maßstäbe, die er an das Verhalten des Konkurrenten anliegt, an anderes Stellen nicht einhält und sich selbst wettbewerbswidrig verhält.

Unsere Mandanten nehmen die Möglichkeit, dementsprechend ihrerseits Unterlassungsansprüche gegen den Abmahner durchzusetzen, regelmäßig wahr. Es liegt auf der Hand, dass sich einer in einer solchen Situation viel leichter Möglichkeiten finden lassen, die Angelegenheit für alle Beteiligten einer kostengünstigen und schnellen Lösung zuzuführen.

Allerdings: Nur weil Eine Abmahnung im konkreten Fall unberechtigt ist, bedeutet das nicht, dass die gerügten Rechtsverletzungen nicht auch tatsächlich vorliegen und beseitigt werden müssten. Es bietet sich daher an, aus der „Not“ eine „Tugend“ zu machen und das unerfreuliche Schreiben zum Anlass zu nehmen, die vollständige Internetpräsenz einmal auf Herz und Nieren prüfen zu lassen.

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