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Lizenzkeys als Lizenzen verkaufen

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Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass „bloße Lizenzkeys“ nicht als „Lizenzen für Microsoft-Computerprogramme“ vertrieben werden dürfen.

Die Begründung für die Entscheidungen liegen teils im marken-/urheberrechtlichen Bereich, teils im wettbewerbsrechtlichen Bereich.

Der Tenor der uns vorliegenden Entscheidungen – bloße Lizenzkeys dürfen nicht als Lizenzen für Microsoft-Computerprogramme vertrieben werden – hat in einem Fall wenig mit dem inhaltlichen Problem zu tun. Es ging dort nämlich um die Mehrfachaktivierung von Produktschlüsseln. In dem anderen Fall handelt es sich um einen Beschluss in einem Verfügungsverfahren, zu welchem keine Begründung vorliegt. Der Antragsteller stützt sich jedoch zum einen auf ein fehlerhaftes Produktbild, wodurch der Tenor der Entscheidung nicht begründet werden kann. Zum anderen stützt er sich auf urheberrechtliche Umstände und Darlegungslasten zur Rechtekette.

Die Entscheidungen sind mit allergrößter Vorsicht zu genießen. Grundsätzlich ist es selbstverständlich möglich, Downloadsoftware zu vertreiben. Dabei ist es auch selbstverständlich, dass die Produktschlüssel/Lizenzkeys übermittelt werden. Es ist allerdings unabdingbar, dass der Vertrieb rechtmäßig erfolgt und die Artikelbeschreibung rechtlich einwandfrei gestaltet ist.

In dem Beschluss des LG Frankfurt, welcher sich auf §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1. 8, 12 ff. UWG stützt, scheint die Beweislastverteilung aus den urheber- und markenrechtlichen Ansprüchen des Herstellers gegenüber Verkäufern auf die Beweislastverteilung im Verhältnis der Ansprüche der Wettbewerber untereinander übernommen worden zu sein. Dies würde bedeuten, dass der Softwarehändler im Verhältnis zu Wettbewerbern die Erschöpfung und mithin die Rechtekette sowohl in marken- als auch in urheberrechtlicher Sicht darlegen müsste. Jedem Softwarehändler dürfte klar sein, dass ein solcher Umstand den Vertrieb von Downloadprodukten immens erschweren würde.

Wir werden abwarten müssen, wie das Landgericht Frankfurt seine Entscheidung im Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren begründet und ggf. wie sich das Oberlandesgericht Frankfurt dazu verhält. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob die Entscheidungen des EuGH und des BGH sowie die darin enthaltenen Hinweise auf die Beweislastverteilungen angewendet werden.

Wir wagen die Prognose, dass wir uns bis zu einer Befassung des EuGH mit diesen Themen auf eine neue Art wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen mit stattlichen Streitwerten (im vorliegenden Fall 100.000 EUR) einrichten müssen.

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