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Und doch: Störerhaftung bei ungeschütztem W-Lan

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Na endlich…

Es wurde auch mal Zeit, dass sich ein weiteres Gericht auf die Seite des LG Hamburgs schlägt, das bereits im Juli 2006 entschieden hatte, dass der Inhaber eines W-Lan jedenfalls dann für Rechtsverletzungen Dritter hafte, wenn er keinerlei Schutzvorkehrungen zum Schutz vor unbefugter Nutzung getroffen hat.

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 16.07.2008, Az. 12 O 195/08) hierzu:

„Die Obliegenheit, solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass er mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07 m.w.N.).“

Und weiter:

„Es ist nämlich möglich, dass ein Dritter über ein vorhandenes unverschlüsseltes WLAN-Netz Zugriff auf den Anschluss genommen hat. Es ist einem Anschlussinhaber aber zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). „

Das OLG Frankfurt hatte mit Urteil v. 01.07.2008, Az. 11 U 52/07 noch entschieden, dass eine Störerhaftung auch bei einem ungeschützten W-Lan nicht Betracht komme, wenn es in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte von Missbrauch durch Dritte gegeben habe. Was von einer solchen Ansicht zu halten ist, haben wir hier beleuchtet.

Das LG Düsseldorf prüft demgegenüber schlicht und einfach die Voraussetzung für eine Störerhaftung und kommt zu dem erfrischend klaren Ergebnis, dass, wer eine Gefahrenquelle schafft, diese auch in zumutbarer Weise überwachen und sichern muss. Jedenfalls kann er in Ermangelung jeglicher Vorkehrung sich nicht auf die Devise zurückziehen, bisher sei ja auch immer alles gut gegangen.

Nur scheinbar anderer Ansicht sind daher das LG Mannheim – Urteil vom 30.01.2007 – Az. 2 O 71/06 – und – Urteil vom 29.09.2006 – Az. 7 O 76/06, das LG München I – Urteil vom 04.10.2007 – Az. 7 O 2827/07 – und das OLG Frankfurt – Beschluss vom 20.12.2007 – Az. 11 W 58/07. Denn in diesen Entscheidungen wurde nur festgestellt, dass der Inhaber eines festen Internetanschlusses nicht zur Überwachung seines Zugangs hinsichtlich potentieller Rechtsverletzungen durch Arbeitnehmer bzw. Familienangehörige ohne konkrete Anhaltspunkte verpflichtet ist.

Diese Fälle unterscheiden sich aber natürlich von den von Hamburg und Düsseldorf entschiedenen, in denen der Internetanschluss durch Wireless-Lan potentiell einem unbegrenzten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt wurde.

Daher sind die folgenden Äußerungen des OLG nicht nur völlig unangebracht sondern schlicht falsch:

„Der Senat verkennt nicht, dass die Feststellung und Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet, insbesondere durch rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG), erschwert wird, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten für derartige Rechtsverletzungen besteht, zumal die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses durch ein WLAN-Netz für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte (Gercke a.a.O.). Diese technischen Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Senats aber nicht, die Störerhaftung über ihre allgemeine anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.“

Erstens kann eine gerichtliche Entscheidung natürlich nicht davon abhängig gemacht werden, ob dadurch Rechtsverfolgungen faktisch erschwert werden. Entweder der Schuldner ist Störer im Rechtssinne oder nicht. Die Inanspruchnahme eines Unbeteiligten, nur weil kein anderer da ist, ist selbstverständlich abzulehnen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts sind daher völlig überflüssig und fehl am Platze. Falsch hingegen ist die Behauptung, dass technische Umstände nicht zu einer Haftungsverschärfung führen könnten. Hier schließt sich der Kreis zur Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf: Denn, je technisch komplizierter und damit gefährlicher die Verwendung bestimmter Hilfsmittel ist, umso sorgfältiger muss damit umgegangen werden. Die Aussage schließlich, die Störerhaftung dürfe nicht zu einer „Art Gefährdungshaftung“ erweitert werden, stimmt nachdenklich. Ist die Störerhaftung auch nach der höchstrichterlichen Forderung nach dem Verstoß gegen Prüfungsplfichten nicht genau das? (la) Zum Urteil

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