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Focus Markenrecht
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Markenverletzung durch Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungssstücken?

Einer Pressemitteilung des BGH ist zu entnehmen, dass dieser am 14.01.2010 in zwei Fällen entschieden hat, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Es handelte sich dabei um die Verfahren Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 82/08 – CCCP mit den Vorinstanzen OLG Hamburg – Urteil vom 10. April 2008  3 U 280/08und LG Hamburg – Urteil vom 17. November 2006  406 O 133/06 sowie um das Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 92/08 – DDR und dessen Vorinstanzen OLG Hamburg München -Urteil vom 24. April 2008  29 U 4160/07 und LG München I – Urteil vom 31. Juli 2007  9 HK O 3546/07.

Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt zwar noch nicht vor, dennoch meinen wir, dass die BGH-Entscheidungen in verschiedenen Veröffentlichungen völlig falsch interpretiert werden. So weist beispielsweise der Lawblog auf die Meldung mit der Überschrift „Kein Markenschutz für Staatssymbole“ hin. Der Tagesspiegel titelt mit „DDR-Schriftzug ist keine Marke“.

Jedenfalls vor dem Hintergrund der jeweiligen Überschriften geben die Mitteilungen die Entscheidung falsch wieder. Denn, dass die streitgegenständlichen Zeichen „DDR“ und „CCCP“ keinen markenrechtlichen Schutz genössen, hat der BGH gerade nicht behauptet. Im Gegenteil. Der BGH unterstellt vielmehr einen wirksamen Markenschutz für diese Zeichen und verneint im konkreten Fall indes eine Verletzung des Markenrechts.

In der Pressemitteilung heisst es dementsprechend auch wörtlich:

„Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.“

Was wie Haarspalterei aussehen mag, ist in der markenrechtlichen Praxis oft sehr wichtig und hoch interessant.

Die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen für eine bestimmte Klasse als Marke eingetragen wurde  bedeutet nicht, dass das konkrete Zeichen von niemandem und in keiner Weise mehr  genutzt werden dürfte.  Dies gilt erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke. Ungeschriebenes Tatbesandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist darüber hinaus die markenmäßige Benutzung des Zeichens. Ein markenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass das  benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenmäßigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem  Begriff  keinen Hinweis auf die Herkunft der anschließend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel über eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens natürlich zulässig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten müssen nicht immer herkunftsmäßig benutzt werden.

Das OLG Hamburg hatte in einem Fall aus dem Jahr 2008 (OLG Hamburg, Beschluss v. 07.04.2008, Az 3 W 30/08) darüber zu befinden, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus der eingetragenen Wortmarke „Mit Liebe gemacht“ gegenüber dem Aufdruck dieses Slogans auf einem Body für Babys ergebe und lehnte einen solchen Anspruch ab.

Das OLG führt hierzu aus:

„Der hier zu beurteilende Aufdruck auf einem Body für Babys „Mit Liebe gemacht” gibt dem normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher keinen Anlass zu der Annahme, es solle ihm mittels des Aufdrucks etwas über die betriebliche Herkunft des Produkts gesagt werden. Denn der aufgedruckte Spruch stellt eine Beziehung zu dem Träger der Textilie her, die wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans jedermann sofort auffällt: denn Babies werden im Regelfall sowohl in der gegenständlichen Bedeutung als auch im übertragenen Sinne des Wortes mit Liebe gemacht. Darin erschöpft sich die Bedeutung des Spruches für den Konsumenten auch schon, denn er erkennt, dass der Body nur durch den Aufdruck zu einem eigenartigen Produkt wird, das sich dem Wettbewerb damit nicht im Hinblick auf die stoffliche Qualität und die Güte der Verarbeitung zu profilieren sucht, sondern denjenigen, der sein Baby damit einkleidet oder den Schenker des Produkts als witzigen Zeitgenossen ausweisen soll. Der Spruch kennzeichnet also nicht die Herkunft, sondern vielmehr die Eigenart des Produkts als solches. Es ist aber nicht Gegenstand der markengesetzlichen Regelungen, Produktschutz zu gewähren.“

Demgegenüber bejahte das OLG Hamburg im Jahr 2002 (OLG Hamburg, Urteil v. 30.01.2002, 5 U 160/01) einen Unterlassungsanspruch in einem ähnlichen Fall. Dort hatte ein Markenrechtsinhaber geklagt, der die Wortmarke „Zicke“ unter anderem für Bekleidung für sich eingetragen hatte. Der Beklagte hatte T-Shirts mit dem Wort „Zicke“ bedrucken lassen, wie man es von so genannten „Fun-Shirts“ kennt, die sich vor einiger Zeit großer Beliebtheit erfreuten. Das Argument, dass das Wort „Zicke“ nur die Trägerin des T-Shirts scherzhaft beschreiben solle, liess der Senat nicht gelten.

Das OLG führte in diesem Fall unter anderem das Folgende aus:

„Die Feststellungen zur Verkehrsauffassung, die der Senat selbst treffen kann, da seine Mitglieder als Käufer von Textilien zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, haben in einem ersten Schritt natürlich auf das abzustellen, was dem Publikum im Bekleidungssektor über die Art der Präsentation von Marken geläufig ist. Hier wissen die Leute seit geraumer Zeit, dass ihnen Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- und/oder Rückseite insbesondere von T- und Sweatshirts und/oder Pullovern begegnen. Die Antragstellerin hat dazu unwidersprochen beispielhaft die Sportartikelmarken ADIDAS, PUMA, NIKE und HUMMEL sowie aus dem Modebereich die Marken GORGIO ARMANI, VERSACE und BOSS benannt. Der Verbraucher weiß also, dass ihm Zeichen an prominenter Stelle alleinstehend und in einer Präsentation, der jedes Element „der relativen Unauffälligkeit fehlt“ (BGH GRUR 1981, 592, 594 „Champione du Monde“) dargeboten werden, so dass sich ihm schon von daher der Schluss aufdrängt, dass das Wort „ZICKE“ vom Vertreiber eben nach Art einer Marke, also herkunftshinweisend verwendet werde.“

Es zeigt sich also, dass die Entscheidung, ob die Verwendung eines geschützten Zeichens auch eine Markenrechtsverletzung darstellt, von der konkreten Verwendungsweise im Einzelfall abhängt.

Ob ein Zeichen für eine bestimmte Klasse als schutzfähig angesehen und als Marke eingetragen wird, sagt noch nichts darüber aus, ob daraus auch immer erfolgreich gegen Verwendungen des Zeichens vorgegangen werden kann. Denn ob „DDR“ als Abkürzung für die „Deutsche Demokratische Republik“ und „CCCP“ als Bezeichnung für die Sowjetunion erkannt wird, kann nicht abstrakt, sondern eben nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Dementsprechend hat der BGH auch die Marke als solche nicht in Frage gestellt. Denn weder „DDR“ noch „CCCP“ ist für Bekleidung in irgendeiner Weise beschreibend. Er hat vielmehr auf der Verletzungsebene eine tatbestandsmäßige Handlung verneint.

Der Schutzumfang von Marken kann – insbesondere bei Wort/Bildmarken – so gering sein, dass eine Verletzung der Marke zwar theoretisch möglich, in der Praxis jedoch fast undenkbar ist. Zu einer dieser Marken dürfte die oben erwähnte Marke „Mit Liebe gemacht“ zählen. Denn es ist anzunehmen, dass Gerichte bei der Verwendung des Slogans „mit Liebe gemacht“ auf Produkten nicht nur in Bezug auf Babybekleidung eine beschreibende und keine herkunftshinweisende Benutzung sehen. Das Produkt ist eben „mit Liebe gemacht“, unabhängig davon, durch wen oder wo es hergestellt wurde.

Dass manche Marke somit nahezu wertlos ist, bedeutet freilich nicht, dass sich damit nicht beim ein oder anderen unliebsamen Konkurrenten Eindruck schinden ließe. Eine solche Eintragung kann zu Abschreckungszwecken durchaus ratsam sein. Erreicht man sogar, dass der Konkurrent  nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, hat man sein Ziel erreicht. Diese gilt nämlich zwischen den Parteien unabhängig von einem gesetzlichen Anspruch.

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