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Focus Markenrecht
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Wenn der Strafrechtler einmal eine einstweilige Verfügung erwirkt…

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…dann weist er darauf nicht nur in seinem Blog und auf seiner Webseite hin, sondern stellt den Beschluss auch in Bezug auf seinen eigenen Namen ungeschwärzt ins Internet.

Jeder soll schließlich sehen, wer die Entscheidung erstritten hat. Einen Ausflug in den gewerblichen Rechtsschutz bzw. ins Presserecht macht der Strafrechtler ja nicht alle Tage. Da ist so eine einstweilige Verfügung, obwohl sie ohne Anhörung des Gegners und in einem summarischen Verfahren ergeht, auch wenn es dabei um rechtliche Banalitäten geht,  eine kleine Sensation. Der Kollege hat es ausweislich der  Beschlussbegründung sogar geschafft, das Gericht dazu zu bewegen, ihm bei der Formulierung des Antrags zu helfen: „Bei der Formulierung des Tenors hat die Kammer von ihrem Ermessen nach Paragraph 938 ZPO Gebrauch gemacht.“

Alles in allem somit die perfekte Werbung für anspruchsvolle Anwaltsarbeit.

Verständlich ist daher auch die Empörung, wenn interessierte Kollegen die Nachricht aufgreifen und den Beschluss vollständig anonymisiert, also ohne den Hinweis darauf, dass der sonst eher im Strafrecht tätige Kollege Urheber des juristischen Geniestreichs ist, veröffentlichen bzw. „raubkopieren“.

Zitat:

„Nette Werbung mit fremder Arbeit einer Hamburger Kollegin, so mein Eindruck.“

Angesichts dieser kollegialen Missetaten treten langweilige zivilrechtliche Fragen, zum Beispiel, wie man eine gerichtliche Entscheidung, ein nach § 5 Abs. 1 UrhG amtliches und daher gemeinfreies Werk „raubkopiert“ oder ob die für die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung notwendige Vollziehung (an eine in den USA niedergelassene Unternehmung) bereits stattgefunden hat oder ob eine solche noch aussteht, freilich völlig im Hintergrund. (la)[:]

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